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Energienews


29.03.2017

Änderungen in KfW-Programmen

Die KfW informiert in einem Newsletter über Änderungen in folgenden Programmen:

  1. Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)

Ab 13. Juni 2017 gilt im Produkt „Altersgerecht Umbauen – Kredit“ (159) ein neues Merkblatt.

Wesentliche Änderungen:

  • neuer Aufbau des Dokuments und redaktionelle Änderungen im Sinne der Kundenorientierung in Anlehnung an das Zuschussprodukt „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss“ (455)
  • Umbenennung Förderbereich 6 bei den barrierereduzierenden Einzelmaßnahmen zur besseren Abgrenzung zum Einbruchschutz (siehe dazu auch Thema 3)
  • Zusammenlegung der Anlagen "Technische Mindestanforderungen" und "Liste der förderfähigen Maßnahmen" zu einem Dokument

Auf Grund des neuen Merkblattaufbaus und der Zusammenlegung der Anlagen gibt es keine blauen Änderungsversionen des Merkblatts und der Anlage. Die Dokumente werden ab 31. März 2017 im KfW-Partnerportal veröffentlicht (www.kfw.de/partnerportal). 

Die aktualisierten „Fachunternehmerbestätigungen“ tragen die Version 03/2017, auch wenn die Dokumente für den Kredit erst ab 06/2017 gelten. Im Zuschussprodukt sind die Dokumente schon ab 03/2017 gültig.

  1. Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss: Einbruchschutz (455)

Im Produkt „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss“ (455) wurden die Mindestinvestitionskosten für Maßnahmen zum Einbruchschutz auf 500 Euro (bisher 2000 Euro) gesenkt. Der Mindestzuschussbetrag beträgt nun 50 Euro (bisher 200 Euro). Damit können jetzt auch kleinere Sicherungsmaßnahmen mit einem Zuschuss gefördert werden. Der Mindestzuschussbetrag für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bleibt dagegen unverändert bei 200 Euro und die Mindestinvestitionssumme bei 2000 Euro.

  1. Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152), Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)

Im Produkt "Energieeffizient Sanieren – Kredit" (151/152) will die KfW zur besseren Übersicht und Vereinheitlichung die Anzahl der Verwendungszweckschlüssel reduzieren und dabei zukünftig nicht mehr zwischen Sanierung und Ersterwerb unterscheiden. Ab 13. Juni 2017 kann als Verwendungszweck wie im Produkt „Energieeffizient Bauen“ (153) immer der geplante KfW-Effizienzhaus-Standard beantragt werden, z.B. KfW-Effizienzhaus 85, unabhängig davon, ob es sich um eine Sanierung oder um einen Ersterwerb handelt. Unabhängig davon wird der Ersterwerb unter den bekannten Bedingungen weiterhin gefördert. Bei den Verwendungszweckschlüsseln für Einzelmaßnahmen entfällt der Verwendungszweck „Ersterwerb eines sanierten Gebäudes“.

Die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA), die über das EBS-Prüftool erzeugt wird, wird entsprechend angepasst. „Bestätigungen zum Antrag“, die von Energieeffizienz-Experten vor dem 13. Juni 2017 mit einem alten Verwendungszweck erzeugt wurden, sind auch nach dem 13. Juni 2017 für eine Antragstellung zugelassen. Die automatisierte Prüfung bei Antragstellung berücksichtigt in der Übergangszeit alte und neue Verwendungszwecke. 

Im Produkt „Altersgerecht Umbauen – Kredit“ (159) wird der Verwendungszweck „Sicherheit, Orientierung, Kommunikation“ in „Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag“ umbenannt. Damit soll die Zuordnung der einzelnen Verwendungszwecke zu den Förderthemen Barrierereduzierung und Einbruchschutz erleichtert werden. Der Verwendungszweck „Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2“ entfällt.

Angemeldete Nutzer finden die Änderungen in der Anlage „Verwendungszweckschlüssel“ zur KfW-Information.

  1. Alle wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Kreditprodukte

Bisher wurde in den wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Kreditprodukten bei einer automatischen Teilstreichung des Kreditbetrages nach Ablauf der Abruffrist eine Reduktion der Tilgungsrate unter Beibehaltung der Laufzeit vorgenommen. Dieses Verfahren ist mit Zusatzaufwand verbunden, da der Kreditvertrag mit dem Endkreditnehmer entsprechend geändert werden muss. Gleichzeitig bedeutet die Reduktion der Tilgungsrate in der Mehrzahl der Fälle keine spürbare Entlastung für den Endkreditnehmer. Daher hat sich die KfW entschlossen, ab sofort bei allen Kreditprodukten mit automatischer Teilstreichung analog zur Verfahrensweise bei außerplanmäßigen Tilgungen auch bei Teilstreichungen die Laufzeitverkürzung zum Standardverfahren zu machen. Bei manuellen Teilstreichungen wird die KfW zukünftig ebenfalls eine Laufzeitverkürzung vornehmen. Alternativ kann in beiden Fällen weiterhin eine Reduktion der Tilgungsrate vereinbart werden.

Die KfW-Information finden Sie nach der Anmeldung hier.




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